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der YourSupercars UG(Stand: November 2025)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der YourSupercars UG über die Teilnahme an der FOUR NATIONS RALLY 2026 (Teilnehmer AGB)

Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen (AGB)

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Teilnehmer-AGB“) regeln das Vertragsverhältnis der YourSupercars UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend: „Veranstalterin“), als Veranstalterin der FOUR NATIONS RALLY 2026 (nachfolgend. „Rally“/ „Veranstaltung“) zu ihren Teilnehmern. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.

 

1.2 Unter Bezugnahme auf diese AGB schließen der Teilnehmer und die Veranstalterin einen Vertrag über die Teilnahme an der Rally („Teilnehmervertrag“).

 

1.3 Die nachstehenden Teilnehmer-AGB gelten daher für die Teilnahme der in vorstehender Ziffer 1.1 benannten Rally und damit für das Rechtsverhältnis zwischen der Veranstalterin und dem Teilnehmer.

 

1.4 Die konkreten Leistungen und Pflichten der Veranstalterin sind in elektronischer Form der jeweiligen Veranstaltungsankündigung zu entnehmen. Änderungen bleiben der Veranstalterin vorbehalten. Es gilt Ziffer 5 dieser AGB.

2. Leistungen der Veranstalterin

2.1 Die Veranstalterin veranstaltet die FOUR NATIONS RALLY 2026. Die jeweiligen, konkreten Veranstaltungsinformationen (Veranstaltungszeitraum, geplante Strecke, Teilnahmegebühr etc.) sind der Veranstaltungsankündigung auf der Webseite https://www.yoursupercars.de/ und im FNR26 - Factsheet zu entnehmen.

 

2.2 Die Rallye stellt nicht die Absolvierung einer bestimmten Strecke in einer bestimmten Zeit in den Mittelpunkt. Es gibt daher auch keine Siegerehrung. Die Rally stellt vielmehr ein Fahrerlebnis dar, bei dem die Teilnehmer ihre Begeisterung für Sportwagen gemeinsam teilen können. Zu diesem Zwecke organisiert die Veranstalterin ein Rahmenprogramm während der Rally, das ebenfalls der Veranstaltungsankündigung zu entnehmen ist.

 

2.3 Die Veranstalterin gibt keine bestimmten Strecken vor. Sie gibt den Teilnehmer lediglich Streckenempfehlungen. Die letztliche Entscheidung über ihre Strecke treffen die Teilnehmer selbst.

 

2.4 Die empfohlenen Strecken sowie das Rahmenprogramm sind dem Roadbook zu entnehmen, das die Veranstalterin den Teilnehmern zur Verfügung stellt. Kurzfristige Änderungen an den empfohlenen Routen sind der Veranstalterin vorbehalten.

 

2.5 Die Veranstalterin ist für die Teilnehmer stets telefonisch sowie per E-Mail erreichbar. Zudem sind ihre Vertreter bei den Veranstaltungen des Rahmenprogramms gem. Ziffer 2.2 persönlich anwesend und stehen für alle Fragen rund um die Rally zur Verfügung.

 

2.6 Die Veranstalterin lässt einen professionellen Imagefilm von der Rallye herstellen, den Sie den Teilnehmern zur Verfügung stellt.

3. Pflichten der Teilnehmer

3.1 Der Teilnehmer muss im Besitz eines gültigen Führerscheins für Kraftfahrzeuge und eines gültigen Versicherungsschutzes für das teilnehmende Fahrzeug sein. Soweit mehrere Fahrer während der Rally das Fahrzeug führen, hat der Teilnehmer dafür zu sorgen, dass alle Fahrer berechtigt und in der Lage sind, das Fahrzeug zu führen, und das Fahrzeug entsprechend versichert ist.

 

3.2 Die Teilnehmer nehmen in ihren eigenen Fahrzeugen an der Rally teil. Die Teilnahme mit Mietwagen jeglicher Art ist nicht gestattet. Ausgenommen es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Autovermietung vor.

3.3 Der Teilnehmer muss sein Fahrzeug in einem einwandfreien technischen Zustand halten und sicherstellen, dass es den gesetzlichen Anforderungen und den Sicherheitsstandards für den öffentlichen Straßenverkehr entspricht.

 

3.4 Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle Anweisungen und Regeln der Veranstalterin und der Rally-Organisation zu befolgen.

 

3.5 Die Strecke führt ausschließlich über öffentliche Straßen und Wege, auf denen die Straßenverkehrsregeln der jeweiligen Länder der Rally gelten und zu beachten sind. Hierfür trägt der Teilnehmer die alleinige Verantwortung. Insbesondere die Teilnahme an der Rally unter Alkohol-/ Drogeneinfluss ist streng verboten.

 

3.6 Die Teilnahme an dem Rahmenprogramm gem. Ziffer 2.2 steht unter dem Vorbehalt der Anwesenheit der Teilnehmer an dem jeweiligen Veranstaltungsort zu der jeweiligen Veranstaltungszeit. Die Teilnehmer tragen daher selbst die Verantwortung, zu dem jeweiligen Programmpunkt anwesend zu sein, insbesondere wenn sie sich für eigene, von den empfohlenen Strecken der Veranstalterin abweichende Routen entscheiden.

4. Vertragsschluss, Teilnahmeberechtigung

4.1 Etwaige Internetseiten und andere Werbung und Hinweise der Veranstalterin auf Veranstaltungen und die Teilnahme enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Teilnehmer. Änderungen werden von der Veranstalterin unverzüglich öffentlich bekannt gegeben.

 

4.2 Der Vertrag über die Veranstaltungsteilnahme kommt zustande, indem der Teilnehmer das von der Veranstalterin zur Verfügung gestellte Anmeldeformular ausgefüllt an diese übersendet und diese dem Teilnehmer eine Bestätigungs-E-Mail über die Teilnahme übersendet.

 

4.3 Alle Verträge und etwaige Ergänzungen zum Vertrag zwischen Veranstalterin und Teilnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Textform gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail) oder per Fax übermittelt wird.

 

4.4 Bei Anmeldung muss der Teilnehmer einen Nachweis seiner Fahrerlaubnis der Anmeldung beifügen, um seine Berechtigung zur Teilnahme an der Rally nachzuweisen. Zudem muss er Angaben zum Fahrzeugtyp machen, mit dem er an der Rally teilnehmen möchte. Dies dient der Sicherung, dass ausschließlich Sportwagen an der Rally partizipieren. Nur vollständig ausgefüllt Anmeldeformulare werden berücksichtigt.

 

4.5 Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf die Teilnahme an der Rally. Der Vertragsschluss steht u.a. unter dem Vorbehalt verfügbarer Plätze.

 

4.6 Nach Bestätigung der Teilnahme durch die Veranstalterin hat der Teilnehmer den Nachweis über die Haltereigenschaft an dem Fahrzeug nachzuweisen (z.B. Fahrzeugbrief) und das Nummernschild anzugeben. Die Teilnahme der Veranstaltung steht unter dem Vorbehalt dieser Angaben. Sollte der Teilnehmer dem nicht fristgerecht auf Aufforderung der Veranstalterin nachkommen, berechtigt dies die Veranstalterin zum Rücktritt vom Vertrag.

 

4.7 Die Teilnahme steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten Zahlung der Teilnahmegebühren. Der Teilnehmer erhält nach Bestätigung der Anmeldung von der Veranstalterin eine Rechnung. Die Gebühren für die Teilnahme sind innerhalb der in der Rechnung benannten Frist auf das dort benannte Konto unter Angabe der Rechnungsnummer einzuzahlen. Der Teilnehmer trägt sämtliche Bankgebühren oder Überweisungskosten.

 

4.8 Spätestens acht Wochen vor Event-Start (kürzere Fristen bei kurzfristiger Anmeldung sind möglich) übersendet die Veranstalterin dem Teilnehmer das Roadbook gem. Ziffer 2.4 und teilt dem Teilnehmer sämtliche für die Rally relevanten Informationen, z.B. auch den Startplatz, mit.

 

4.9 Der Vertragsschluss berechtigt nur den angemeldeten Teilnehmer zur Teilnahme an der Rally. Eine Weitergabe des Startplatzes ist nicht möglich.

5. Ausfall/Absage, Verlegung und Abbruch der Veranstaltung

5.1 Ausfall wegen höherer Gewalt
Wenn die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt ausfällt, kann jede Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall entfallen die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Jede Vertragspartei trägt ihre bis dahin getätigte Aufwendungen selbst. Bei höherer Gewalt handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

 

5.2 Veranstaltungsabsage
Die Veranstalterin behält sich vor, die Rally abzusagen, etwa weil nicht genug Anmeldungen vorliegen. In diesem Fall (, den die Veranstalterin zu vertreten hat,) hat die Veranstalterin dem Teilnehmer sämtliche von ihm geleisteten Gebühren zu erstatten.
Muss die Veranstalterin die Rally absagen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, zahlt sie den Teilnehmern die Teilnahmegebühr zurück, abzüglich verbrauchter, nicht refundierbarer Ausgaben, z.B. Stornokosten von Hotels, Mautauslagen etc.. Diese Ausgaben wird die Veranstalterin den Teilnehmern gegenüber der Höhe und dem Inhalt nach nachvollziehbar darlegen.

 

5.3 Veranstaltungsabbruch
Im Falle eines Veranstaltungsabbruchs hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Teilnehmergebühr, wenn der Abbruch während der ersten Hälfte der Rally erfolgt und die Veranstalterin den Abbruch zu vertreten hat. Die Veranstalterin haftet im Falle des Veranstaltungsabbruchs nach Maßgabe der Ziffer 7 der Besucher-AGB.

 

5.4 Zeitliche/ räumliche Verlegung
Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Rallye räumlich und/oder zeitlich im Interesse der Durchführbarkeit der Rally zu verlegen.
a) Die Veranstalterin ist zu einer zeitlichen und/oder räumlichen Verlegung berechtigt, wenn behördliche Vorgaben eine Durchführung der Rally zum eigentlich geplanten Zeitpunkt unmöglich machen oder ein anderweitiger wichtiger Grund vorliegt, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat (bspw. erhebliche Unwetterschäden oder Baumaßnahmen an den geplanten Strecken bei Mangel von Alternativstrecken oder unvorhergesehene Baumaßnahmen an den Hotels, durch die diese unbewohnbar werden).
b) Zeitliche Verlegung bedeutet, dass die geplante Rallye mit demselben Leistungsinhalt und -umfang zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt stattfindet.
c) Räumliche Verlegung bedeutet das Ausweichen von den ursprünglich geplanten Veranstaltungsorten und/oder Rallystrecken auf andere, vergleichbare Strecken und Orte. Vergleichbar meint räumliche Nähe zur ursprüngliche geplanten Rallystrecke/ Veranstaltungsort sowie von der Ausstattung und den generellen örtlichen Gegebenheiten ähnliche Veranstaltungsorte, sodass das Rahmenprogramm i.S.v. Ziffer 2.2 weitestgehend gewahrt werden kann.

 

5.5 Folgen von Absage, zeitlicher oder räumlicher Verlegung
a) Bei zeitlicher und/oder räumlicher Verlegung der Rallye wird die Teilnahmegebühr erstattet.
b) Bei zeitlicher und/oder räumlicher Verlegung der Rally besteht die Möglichkeit zur Rückerstattung jedoch nur, wenn die neue Veranstaltungsstrecke/ Veranstaltungsorte und/oder der neue Veranstaltungszeitraum dem Teilnehmer unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist. Der Teilnehmer trägt die Beweislast dafür, dass ihm die räumlich und/oder zeitliche Verlegung unzumutbar ist.
c) Eine räumliche Verlegung berechtigt den Teilnehmer nicht zum Rücktritt von dem Vertrag und zur Erstattung der Teilnahmegebühr, sofern die Veranstalterin die räumliche Verlegung nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn die räumliche Verlegung aus Gründen der allgemeinen Sicherheit für Leib und Leben und/oder einer behördlichen Verfügung erfolgen muss.
d) Wird die Rally räumlich verlegt und/oder zeitlich verschoben, gilt der Vertrag auch für den neuen Veranstaltungsort und/oder den neuen Termin.

6. Anzahlung und Rücktrittsrecht des Teilnehmers

6.1 Die Teilnehmer erhalten unverzüglich nach Abschluss des Teilnehmervertrages eine Rechnung von der Veranstalterin über den gesamten Ticketpreis. Die Anzahlung in Höhe von 50% des gesamten Ticketpreises ist unverzüglich nach Unterschrift an die Veranstalterin zu entrichten. Die verbleibenden 50% des gesamten Ticketpreises sind spätestens bis zum 01.05.2026 an die Veranstalterin zu entrichten.

 

6.1 Entscheidet der Teilnehmer sich nach Vertragsschluss, an der Rally nicht teilnehmen zu wollen, hat er dies der Veranstalterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Textform, z.B. E-Mail, genügt) und den entsprechenden Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Veranstalterin zu erklären. In diesem Fall ist der Teilnehmer gegenüber der Veranstalterin zum Ersatz des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet. Trägt die Veranstalterin an der Teilnahmeabsage ein Mitverschulden, erhält die Veranstalterin einen verminderten Entschädigungsbetrag nach Maßgabe der beiderseitigen Verantwortung.

 

6.2 Die Veranstalterin hat den Entschädigungsanspruch nach Ziffer 6.1 zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Kündigungszeitpunkt in folgender Höhe aller vereinbarten Entgelte fällig:

1. Stornierung bis zum 31.03.2026

Eine Stornierung ist bis einschließlich 31.03.2026 möglich. Die Höhe der Rückerstattung hängt vom

Zeitpunkt der Anmeldung ab:

  • Anmeldung bis zum 01.02.2026:

Die Anzahlung (50 % des Ticketpreises) wird vollständig zurückerstattet. Es fällt keine Bearbeitungsgebühr an.

  • Anmeldung ab dem 02.02.2026:

Die Anzahlung (50 % des Ticketpreises) wird abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % des gesamten Ticketpreises zurückerstattet.

 

2. Stornierung zwischen dem 01.04.2026 und 30.04.2026
Bei einer Stornierung in diesem Zeitraum wird die Anzahlung (50 % des Ticketpreises) einbehalten. Eine Rückerstattung ist nicht möglich.

 

3. Stornierung ab dem 01.05.2026
Ab dem 01.05.2026 wird bei einer Stornierung der gesamte Ticketpreis (100 %) einbehalten. Eine Rückerstattung ist nicht mehr möglich.

 

6.3 Die Veranstalterin behält sich vor, anstelle von Stornierungspauschalen nach Ziffer 6.3 eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Veranstalterin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

 

6.4 Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Ziffer 6.2 angesetzten Pauschalen entstanden ist.

7. Haftung

7.1 Soweit sich aus dem Teilnehmervertrag nichts anderes ergibt, haften die Vertragsparteien bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

7.2 Auf Schadensersatz haftet die Veranstalterin, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet die Veranstalterin nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Veranstalterin auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

7.3 Die sich aus vorstehender Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit durch die Veranstalterin oder ihre Vertreter ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen wurde. Das gleiche gilt für eventuelle Ansprüche des Teilnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7.4 Die Teilnahme an der Rally findet auf öffentlichen Straßen statt und birgt bestimmte Risiken, unter anderem, aber nicht beschränkt auf Wetterrisiken, Unfälle, Verletzungen, Sachschäden und rechtliche Konsequenzen. Die Teilnehmer sind sich dieser Risiken bewusst und nehmen sie aus freien Stücken in Kauf. Die Veranstalterin haftet nicht für die Realisierung solcher Risiken, es sei denn, sie hat diese zu vertreten.

 

7.5 Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Unfälle, Schäden an Fahrzeugen, Verluste oder Verletzungen, die während der Rally auftreten könnten. Die Veranstalterin handelt ausschließlich als Initiatorin und Koordinatorin der Veranstaltung und ist nicht verantwortlich für die Handlungen, Versäumnisse oder Fahrtätigkeiten der Teilnehmer. Jeder Teilnehmer trägt die volle Verantwortung für sein eigenes Verhalten und seine Handlungen während der Veranstaltung.

 

7.6 Die Veranstalterin erstattet keine Kosten, die dem Teilnehmer dadurch entstehen, dass er bestimmt Teile des Rahmenprogrammes nach Ziffer 2.2 nicht wahrnehmen kann, weil er andere, als die von Veranstalterin empfohlene Strecken befährt, und deshalb oder aus anderen Gründen Teile des Rahmenprogrammes nicht wahrnehmen kann, vgl. Ziffer 3.6. Auch erstattet die Veranstalterin keine Kosten, die dem Teilnehmer entstehen, weil er in solchen Fällen eine kostenpflichtige Ersatzleistung vornimmt.

 

7.7 Die Teilnehmer sind für die Sicherheit ihres eigenen Fahrzeugs und die Einhaltung der örtlichen Verkehrsregeln während der gesamten Veranstaltungszeit verantwortlich. Die Veranstalterin übernimmt keine Verantwortung für Verstöße der Teilnehmer gegen Verkehrsregeln oder Gesetze.

 

7.8 Es liegt in der Verantwortung jedes Teilnehmers, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug abzuschließen, um mögliche Schäden an Dritten abzudecken. Die Veranstalterin empfiehlt dringend den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

 

7.9 Die Teilnehmer verzichten hiermit auf jegliche Ansprüche gegenüber der Veranstalterin, ihren Mitarbeitern, Vertretern und Sponsoren in Bezug auf Unfälle, Verletzungen, Sachschäden oder andere Schäden, die während der Rally auftreten können.

 

7.10 Soweit die Fahrzeuge auf Grund des Rally Branding mit Folie beklebt werden, so sind Ansprüche aus möglichen Schäden aus der Folierung bei der entsprechenden Firma geltend zu machen. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Anspruch gegen die Veranstalterin.

 

7.11 Sollte der Teilnehmer sein Fahrzeug mit Folien / Stickern oder ähnlichem versehen haben, so versichert er, dass diese Abbildungen frei von Rechten Dritter sind. Der Teilnehmer hält die Veranstalterin insofern unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die vorbezeichnete Materialien gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Foto-/Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

8. Bildaufnahmen

8.1 Mit dem Vertragsschluss für die von der Veranstalterin durchgeführte Veranstaltung erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, dass die während der Rallyes von Pressevertretern oder der Veranstalterin oder von ihr beauftragten Dritten hergestellten Fotos sowie sonstigen optischen und akustischen Mitschnitte für analoge und digitale Medien- und Werbemaßnahmen (insbesondere über das Internet) sowie zur Schaffung eines Imagevideos der Rallye/ Veranstalterin sowie Presseberichterstattung verwendet werden können. Das Einverständnis des Teilnehmers bezieht sich auf beiläufige oder Beiwerks artige Aufnahmen des Teilnehmers während der Rallye. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.

 

8.2 Bei Herstellung der Fotos sowie sonstigen optischen und akustischen Mitschnitte nach vorstehender Ziffer 8.1 Satz 1 darf die Aufnahmetätigkeit den Teilnehmer nicht behindern oder in sonstiger Weise beeinträchtigen.

 

8.3 Der Teilnehmer kann bei der Anmeldung freiwillig seine Einwilligung in die Erstellung und weitere Verarbeitung von über Ziffer 8.1 hinausgehende Foto-/ Audio- und Videoaufnahmen durch die Veranstalterin, insbesondere solche, die den Teilnehmer klar erkennbar zeigen, erteilen. Weitere diesbezügliche Informationen kann der Teilnehmer der Datenhinweiserklärung für Teilnehmer entnehmen. Diese finden Sie hier: Datenschutz.

9. Kontaktdaten der Veranstalterin

YourSupercars UG (haftungsbeschränkt)
Gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer: Herrn Marvin Bahner
Goetheallee 19, 53225 Bonn
Telefon: +49 (0) 178 8283265
E-Mail: info@yoursupercars.de

10. Datenschutz und Datensicherheit

10.1 Die von dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zu der Anmeldung zu der Veranstaltung werden von der Veranstalterin ausschließlich zu den sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben, gespeichert und verarbeitet. Für die Datenverarbeitung gilt die Datenhinweiserklärung für Teilnehmer, die diese bei der Anmeldung einsehen können.

 

10.2 Die personenbezogenen Daten der Teilnehmer werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte. Eine Übermittlung der Daten an Dritte, für die eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde, erfolgt nach den Bestimmungen von BDSG, DDG sowie DSGVO und der Umfang der Übermittlung beschränkt sich auf das notwendige Minimum zur Vertragsabwicklung.

 

10.3 Der Teilnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten ändern oder löschen zu lassen. Jedoch besteht dieses Recht dann nicht, wenn deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Darüber hinaus besteht es nicht, wenn die Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung sowie Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Veranstalterin erforderlich sind und für diese Zwecke gespeichert werden müssen.

 

10.4 Die Veranstalterin setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um anfallende oder erhobene personenbezogene Daten zu schützen, insbesondere gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Angriff unberechtigter Personen. Die Sicherheitsmaßnahmen der Veranstalterin sind entsprechend der technologischen Möglichkeiten orientiert und werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

11. Beendigung des Vertragsverhältnisses

11.1 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen nach den Ziffern 5. und 6. kann dieser Vertrag von beiden Seiten ausschließlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das gesetzliche Recht zur jederzeitigen Kündigung ohne Angabe von Gründen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

11.2 Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine der Vertragsparteien eine grobe Verletzung der Vereinbarungen begeht und/oder sich hieraus wesentliche Störungen für das Vertragsverhältnis ergeben.

 

11.3 Die Kündigung bedarf der Textform.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Bonn. Sofern gesetzlich kein anderer zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Bonn als Gerichtsstand vereinbart.

 

12.2 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt, von der sie abweichen.

 

Stand: November 2025

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